indem dieses jedenfalls auch in einer französischen Übersetzung eingereicht worden sei, sei den gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan worden. Der Inhalt der Eingaben des Rechtsbeistandes gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass noch irgendwelche Übersetzungsschwierigkeiten bestanden hätten und der Anwalt nicht in der Lage gewesen wäre, die Interessen seines Klienten vollständig wahrzunehmen; von einer weiteren Fristansetzung zu einer persönlichen Stellungnahme des Verfolgten könne daher abgesehen werden. Sodann zog das BAP in Betracht, dass das Begehren den vertraglichen wie auch den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. XIII und XXI AV sowie Art.