Zusammen mit dem Entscheid brachte das BAP dem Verfolgten die erwähnte diplomatische Note vom 29. September 1999 zur Kenntnis. Die Rüge der Gehörsverletzung erachtete das BAP als haltlos, indem es erwog, der Rechtsbeistand des Verfolgten sei gehalten und ohne weiteres in der Lage, diesen bei allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten über den Inhalt des argentinischen Auslieferungsbegehrens aufzuklären; indem dieses jedenfalls auch in einer französischen Übersetzung eingereicht worden sei, sei den gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan worden.