Sodann brachte er Ergänzungen in Bezug auf den behaupteten Alibibeweis an. Insbesondere verwies er auf eine Fax-Mitteilung des Steuerberaters F.W.D. in Dortmund, welcher zu entnehmen sei, dass sich in dessen Agenda der Eintrag finde, "wonach sich 'V.' am Mittwoch, 19. April 1995, zum Zweck einer Besprechung bei ihm eingefunden hatte". Das BAP solle deshalb diesbezüglich die gemäss Art. 53 IRSG erforderlichen Abklärungen in die Wege leiten. Mit Schreiben vom 2. November 1999 stellte der Rechtsbeistand mit Hinweis auf verschiedene beigelegte Zeitungsartikel aus der argentinischen Presse abermals die Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens in Argentinien in Frage.