Mit Note vom 29. September 1999 übermittelte die argentinische Botschaft in Bern auf entsprechende Anfrage des BAP hin ergänzende Angaben zum Auslieferungs- und Rückführungsbegehren. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 erkundigte sich der Rechtsbeistand des Verfolgten erneut, ob das BAP vor seinem Entscheid bereit sei, seinem Klienten eine deutsche Übersetzung des argentinischen Begehrens vorzulegen und hernach eine persönliche Stellungnahme zu ermöglichen. Sodann brachte er Ergänzungen in Bezug auf den behaupteten Alibibeweis an.