Insbesondere werde ihnen nicht vorgeworfen, das Kind gegen den Willen der leiblichen Mutter entführt oder in ihre Obhut gebracht zu haben. Der argentinische Staat beanspruche nur "papierene" Rechte an einem Kind, welches faktisch schon längst zum Kind des Ehepaares V. geworden sei. Es seien somit keine Interessen ersichtlich, die rechtfertigen könnten, derart schwerwiegend in das Leben dreier Menschen einzugreifen und diese durch die verlangte Auslieferung auseinanderzureissen; Art. 8 EMRK schütze nicht nur die Familie im rechtlichen Sinne, sondern auch die "famille naturelle".