Mit Schreiben vom 27. September 1999 nahm der Rechtsbeistand zum Auslieferungsbegehren Stellung. Er rügte dabei zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das Begehren dem Verfolgten nicht in einer für ihn verständlichen Sprache vorgelegt worden sei. Ohne solche Übersetzung sei sein Klient nicht in der Lage, das Begehren vollumfänglich zu verstehen und sich dazu umfassend zu äussern; es sei ihm daher nach Aushändigung einer deutschen Übersetzung Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme einzuräumen. Sodann sei er in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass er zu dem im Begehren genannten Tatzeitpunkt gar nicht in Argentinien gewesen sei;