Mit separater diplomatischer Note vom 1. September 1999 ersuchten die argentinischen Behörden sodann um Rückführung des Kindes "A. V." bzw. "M.E." nach Argentinien. Mit Schreiben vom 20. September 1999 beantragte der Rechtsbeistand des Verfolgten, das Auslieferungsbegehren sei seinem Klienten, der weder die spanische noch die französische Sprache verstehe, in deutscher Sprache vorzulegen. Das BAP erwiderte dem Anwalt, er selber habe die Aufgabe, seinem Klienten, soweit nötig, den Inhalt des Ersuchens näher zu erläutern. Mit Schreiben vom 27. September 1999 nahm der Rechtsbeistand zum Auslieferungsbegehren Stellung.