Gestützt auf die Urkunde wurde A. V. am 31. Mai 1996 vom Standesamt Berlin als eheliches Kind der Eheleute V. eingetragen. Zugleich wurde ihr ein Personalausweis ausgestellt, der ihre deutsche Staatsangehörigkeit bestätigte. Derzeit sind Bemühungen im Gange, um in Deutschland nachträglich ein rechtlich gesichertes Adoptionsverhältnis zu begründen. B.- Anlässlich der am 24. Juni 1999 stattgefundenen Befragung erklärte V., mit einer im Sinne von Art. 54 IRSG vereinfachten Auslieferung an Argentinien nicht einverstanden zu sein.