{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-74-2000_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-74-2000&number_of_ranks=37", "Checksum": "55c1ff283ef748a7cf71a67e22d44d0b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.74/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.74/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:58", "Checksum": "da3c438d0336718503442b3042efec8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nAnlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, besteht nicht. Zwar sieht das internationale Recht eine zwischenstaatliche Bedeutung des Prinzips \"ne bis in idem\" grundsätzlich nicht vor (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 695 S. 455; Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl. 1997, S. 65; Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, 1989, S. 286). Doch steht dies einem Festhalten an der erwähnten Rechtsprechung nicht entgegen, da die internationalen Menschenrechtsgarantien von den innerstaatlichen Behörden nicht dazu benützt werden dürfen, innerstaatlich zustehende Rechte zu schmälern (s. Art. 53 EMRK und Art. 5 Abs. 2 UNO-Pakt II).\nDemgemäss ist der Grundsatz \"ne bis in idem\" auf den vorliegenden Fall bezogen zu berücksichtigen und das genannte deutsche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer entsprechend in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.\nc) Der den Beschwerdeführer betreffende, am 20. September 1999 ergangene - dem Bundesgericht wie erwähnt erst am 4. März 2000 zu den Akten gegebene - Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim geht davon aus, dass das Ehepaar V. am 10. Juni 1996 im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei der zuständigen Amtsstelle der Gemeinde Bernried die Erteilung einer Geburtsurkunde für die angeblich leibliche Tochter A. beantragt habe. Hierzu habe das Ehepaar eine am 20. April 1995 ergangene Geburtsurkunde der Provinz Buenos Aires vorgelegt, nach der V.s die Eltern des am 23. März 1995 geborenen Mädchens seien. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben habe die Standesbeamtin eine Geburtsurkunde für A. ausgestellt, obwohl die Eheleute nicht die leiblichen Eltern von A. seien; beim Kind handle es sich um die in Argentinien geborene M.E. deren Mutter die argentinische Staatsangehörige R.E. sei.\nLaut dem Strafbefehl wird der Beschwerdeführer beschuldigt, zusammen mit seiner Ehefrau bewirkt zu haben, \"dass Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden als geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen sind\"; durch dieselbe Handlung habe er sich amtliche Ausweise mit falschen Angaben verschafft in der Absicht, sie zur Täuschung im Rechtsverkehr verwenden zu können. Der zuständige Richter des Amtsgerichts Weilheim gelangt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe sich deswegen des Vergehens der mittelbaren Falschbeurkundung, d.h. der Erwirkung einer gefälschten Geburtsurkunde, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, schuldig gemacht und sei in Anwendung von §§ 271 Abs. 1, 276 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und § 52 dStGB mit einer Busse von DM 9'000.-- zu bestrafen.\nDer Beschwerdeführer hat zwar erklärt, dieser Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Der urteilende Richter des Amtsgerichts Weilheim weist allerdings in einem Begleitschreiben vom 3. März 2000 darauf hin, der Strafbefehl sei noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte dagegen form- und fristgerecht Einspruch erklärt habe.\nDamit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem relativ weit gefassten Tatbeschrieb bzw. Schuldvorwurf gemäss dem deutschen Strafbefehl sowohl wegen mittelbarer Falschbeurkundung als auch wegen des Beschaffens falscher amtlicher Ausweise bestraft werden soll. Miterfasst ist also die (als Vortat) erfolgte Erwirkung unwahrer Dokumente in Argentinien, welche erst die Falschangaben im deutschen Geburtsschein ermöglichten. Es ergibt sich somit, dass das Strafverfahren in Deutschland den gegenüber dem Beschwerdeführer laut dem Auslieferungsbegehren in Argentinien erhobenen Tatvorwurf der Unterdrückung eines Personenstandes ebenfalls betrifft. Verhält es sich aber so, dass hier wie dort derselbe Lebenssachverhalt in Frage steht und Gegenstand der Strafverfolgung bildet, so hat nach dem Gesagten der Grundsatz \"ne bis in idem\" zur Anwendung zu gelangen.\nd) Wie erwähnt, ist bei der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass der deutsche Strafbefehl vom 20. September 1999 nach einer Einsprache des Beschwerdeführers noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. In absehbarer Zeit wird es aber zu einem rechtskräftigen Urteil im deutschen Verfahren kommen, sei es zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch bezüglich der genannten Tatvorwürfe; der Beschwerdeführer hat es sogar selber in der Hand, mit einem Rückzug seiner Einsprache umgehend die Rechtskraft zu erwirken. Spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft - sei es bei einer Verurteilung oder bei einem Freispruch - steht der Grundsatz \"ne bis in idem\" der (anders als in Deutschland) erst im Anfangsstadium befindlichen Strafuntersuchung in Argentinien, wie vorstehend dargelegt, uneingeschränkt entgegen.\nDas Verfahren nun bloss aufzuschieben, bis die bevorstehende Rechtskraftwirkung eintritt, lässt sich durch nichts rechtfertigen; vielmehr wäre solches Vorgehen unter den gegebenen Umständen überspitzt formalistisch und unverhältnismässig.\nSomit ergibt sich, dass es aus den dargelegten Gründen mit dem fundamentalen Prinzip \"ne bis in idem\" gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht zu vereinbaren ist (s. auch Art. 35 Abs. 1 BV), den Beschwerdeführer zur weiteren Verfolgung des bereits Gegenstand des kurz vor dem Abschluss stehenden deutschen Strafverfahrens bildenden Lebenssachverhalts an die Republik Argentinien auszuliefern.\nVerhält es sich so, dass die Beschwerde schon aus diesen Gründen gutzuheissen ist, so erübrigt es sich, die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen näher zu erörtern.\n5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das von Argentinien gestellte Auslieferungsgesuch abzuweisen."}