{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-74-2000_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-74-2000&number_of_ranks=37", "Checksum": "55c1ff283ef748a7cf71a67e22d44d0b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.74/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.74/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:58", "Checksum": "da3c438d0336718503442b3042efec8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nBGE 125 II 402 E. 1b, 123 II 464 E. 2, 122 I 257 E. 3, 120 IV 10 E. 2b, mit weiteren Hinweisen, s. auch nicht publ. BGE vom 26. Juli 1999 i.S. B., vom 26. April 1999 betreffend A. SA). Sodann ist es in Art. 4 des für die Schweiz am 1. November 1988 in Kraft getretenen Protokolls Nr. 7 zur EMRK enthalten (SR 0.101. 07). Der Grundsatz verbietet es, den rechtskräftig Verurteilten oder Freigesprochenen in einem Strafverfahren wegen derselben Tat erneut vor Gericht zu stellen oder zu bestrafen (s. die soeben zitierte Rechtsprechung). Einer zweiten Aburteilung oder schon nur Verfolgung der gleichen Tat steht mit anderen Worten prozessual die materielle Rechtskraft des zeitlich ersten Entscheides entgegen (\nBGE 125 II 402 E. 1b, mit Hinweisen; s. zum Ganzen auch Jürg-Beat Ackermann/Stefan Ebensperger, Der EMRK-Grundsatz \"ne bis in idem\" - Identität der Tat oder Identität der Strafnorm ? in: AJP 1999 S. 823 ff., insb. S. 828 ff., 833 ff.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 329 ff.; Britta Specht, Die zwischenstaatliche Geltung des Grundsatzes \"ne bis in idem\", Diss. Heidelberg 1998, insb. S. 17 ff., 31 ff., 41 ff., 86 ff., 211 ff.; Karim J. Giese, Das Grundrecht des \"ne bis in idem\", in: Christoph Garbenwarter und Rudolf Thienel [Hrsg. ], Kontinuität und Wandel der EMRK, S. 97).\nVoraussetzung für diese Sperrwirkung ist jedoch die Identität der Person und der Tat (s. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999, 84.16 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Verbot der Doppelbestrafung zudem nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (\nBGE 122 I 257 E. 3, mit Hinweisen).\nDer Grundsatz ist ebenfalls im Bereich der Rechtshilfe und dabei insbesondere auf dem Gebiet des Auslieferungsrechts verankert (Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG, s. auch Art. 66 Abs. 1 IRSG), insbesondere auch in Art. 9 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353. 1) und in Art. 2 des diesbezüglichen Zusatzprotokolls vom 15. Oktober 1975 (ZP/EAUe, SR 0.353. 11).\nDie bis anhin genannten Rechtsquellen lassen sich allerdings nicht unbesehen als auch für den Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverkehr mit Argentinien massgebend erklären.\nInsoweit ist - wie erwähnt (oben E. 1a) - in erster Linie der zwischen diesem Land und der Schweiz abgeschlossene Auslieferungsvertrag von Bedeutung. Immerhin ist der Grundsatz auch in diesem Vertrag in verschiedenen Bestimmungen verankert. So wird die Auslieferung nach Art. III Ziff. 4 AV verweigert, \"wenn dem Auslieferungsbegehren das gleiche Verbrechen oder Vergehen zugrunde liegt, für welches die reklamierte Person in dem ersuchten Staat abgeurteilt, bestraft oder freigesprochen worden ist\". Und nach Art. IV AV findet die Auslieferung nicht statt, \"wenn die reklamierte Person in dem ersuchten Staat für dasselbe Verbrechen oder Vergehen verfolgt oder vor Gericht gestellt wird\". Gemäss diesen Bestimmungen, die allerdings noch aus dem Jahre 1906 stammen und damit - namentlich auch punkto Mobilität der Menschen - auf völlig anderen Grundlagen als heutige Vertragswerke beruhen, soll somit der Grundsatz lediglich im Falle der Beurteilung der Tat in den beiden Vertragsstaaten Anwendung finden, nicht aber dann, wenn wie hier ein Drittstaat - Deutschland - involviert ist. Art. 9 EAUe entspricht den vorstehend genannten Bestimmungen des bilateralen Auslieferungsvertrages, während Art. 2 ZP/EAUe die Berücksichtigung auch des Falles, dass bereits ein Drittstaat die Tat abgeurteilt hat, ausdrücklich vorsieht:\n\"2. Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem\ndritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens\nist, wegen der dem Ersuchen zugrunde\nliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges\nUrteil ergangen ist, wird nicht bewilligt,\na) wenn das Urteil auf Freispruch lautet;\nb) wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere\nMassnahme\ni) ganz vollstreckt ist,\nii) ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt\nist, Gegenstand einer Begnadigung oder\neiner Amnestie ist;\nc) wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt,\naber keine Sanktion verhängt hat.. \"\nAuch diese Bestimmung gemäss Art. 2 ZP/EAUe ist aber nur für die dem EAUe angeschlossenen Staaten massgebend und findet somit im vorliegenden Fall, neben der Regelung des bilateralen Vertrages, nicht direkt Anwendung (s. nicht publ. BGE vom 20. Dezember 1985 i.S. C.).\nIn der der Regelung von Art. 2 ZP/EAUe folgenden Rechtsprechung hat aber das Bundesgericht dem Grundsatz \"ne bis in idem\", seiner fundamentalen Bedeutung entsprechend, auch eine allgemeine zwischenstaatliche Wirkung beigemessen und ihn - analog zu dieser Regelung - auch als im Verhältnis zu einem Drittstaat anwendbar erklärt. Das Bundesgericht erwog, dass der Grundsatz in diesem Sinne auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er in einem bilateralen Vertrag nicht einmal vorgesehen ist (wie dies etwa für den früheren schweizerisch-amerikanischen Auslieferungsvertrag zutraf), oder auch dann, wenn er in einem solchen Vertrag - vergleichbar mit der Regelung des schweizerisch-argentinischen Vertrages - als nur zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten geltend enthalten ist (nicht publ. Urteile vom 27. Dezember 1994 i.S. A. und vom 19. Oktober 1977 i.S. C.; s. zum Ganzen auch Specht, a.a.O., S. 39 ff., insb. S. 46, 86 ff. und 213; vgl. ferner Curt Markees, Mehrfache territoriale Gerichtsbarkeit - Ne bis in idem und Auslieferung, in: ASDI XLI/1985 S. 121 ff., insb. S. 125-127; Vital Schwander, Rechtsstaatliche Grundsätze im Auslieferungsrecht, in: Etudes en l'honneur de Jean Graven, Genf 1969 S. 151 ff., insb. S. 153)."}