{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-74-2000_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-74-2000&number_of_ranks=37", "Checksum": "55c1ff283ef748a7cf71a67e22d44d0b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.74/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.74/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:58", "Checksum": "da3c438d0336718503442b3042efec8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nSomit lässt sich insoweit beidseitige Strafbarkeit im Sinne von Art. II Ziff. 14 AV bejahen. Das argentinische Recht bedroht eine solche Tat mit maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe, während das schweizerische Recht eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, so dass die Auslieferungsfähigkeit auch insoweit, mit Blick auf die Höhe der angedrohten Sanktion, gegeben ist. Der Verweigerungsgrund der Verjährung (Art. III Ziff. 5 AV) ist derzeit klarerweise nicht in Betracht zu ziehen.\nc) Wird allerdings in Betracht gezogen, dass die Eheleute V. \"ihr\" Kind laut ihren gemäss Aktenlage durchaus plausiblen Angaben durch Vermittlung des in Deutschland lebenden argentinischen Staatsangehörigen O. angeblich zur Adoption erhalten konnten, so mutet recht eigenartig an, dass das argentinische Begehren nicht Einzelheiten zu dessen Tätigkeit liefert, auch nicht Einzelheiten zu den Personen in Argentinien, die in den angeblichen Kinderhandel involviert sein sollen (abgesehen davon, dass nebst O. noch ein paar wenige andere Namen bloss erwähnt werden). Schon insofern, in Bezug auf die Rollenverteilung im Rahmen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beteiligung an der Erwirkung einer gefälschten Geburtsurkunde, ist das Begehren als äusserst oberflächlich zu erachten. Dies um so mehr, als die Eheleute nach ihren glaubwürdigen Angaben der spanischen Sprache nicht mächtig sein und die Fälschung des durch bzw.\nim Vertrauen in O. vermittelt erhaltenen Dokuments erst bei der Anmeldung des Mädchens in Deutschland realisiert haben sollen. Allerdings lässt sich der jedenfalls auch den Beschwerdeführer selber betreffende strafrechtliche Vorwurf der Mitwirkung nicht sofort - ohne weitere beweismässige Abklärungen - entkräften. Es bleibt somit dabei, dass der ersuchte Staat an die Darstellung im Begehren gebunden ist (oben a).\nGeradezu unzulänglich ist das Begehren jedoch in Bezug auf den vom BAP ebenfalls diskutierten Tatbestand der Entführung einer Minderjährigen (Art. II Ziff. 12 AV). Abgesehen von der pauschalen Feststellung, der Beschwerdeführer habe über das Kind verfügt, ohne diesbezüglich berechtigt zu sein, fehlen irgendwelche andere tatbeschreibende Einzelheiten, die über den Vorwurf der Erwirkung einer falschen Registrierung bzw. der Mittäterschaft daran hinausgingen. Dem erwähnten Art. 139 des argentinischen StGB lässt sich nur entnehmen, dass die in Frage stehende Strafbarkeit die Unterdrückung der Identität eines minderjährigen Kindes betrifft.\nEine weitere Strafnorm des argentinischen StGB, welche auf den Tatbestand der Entführung einer minderjährigen Person hinweisen würde, lässt sich dem Begehren bzw.\ndessen Ergänzungen oder Beilagen nicht entnehmen. Dies führt dazu, die vom BAP aufgeworfene Frage, ob allenfalls auch dieser Tatbestand zu bejahen sei, entgegen seiner Auffassung nicht offen zu lassen, sondern ausdrücklich zu verneinen.\nDenn die Beantwortung dieser Frage ist zumindest geeignet, sich entscheiderheblich auszuwirken.\nNach dem Gesagten beschränkt sich somit der auslieferungsrechtlich relevante Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer der Sache nach darauf, bei der Erwirkung einer gefälschten Geburtsurkunde mitbeteiligt gewesen zu sein, um das Kind \"A.\" als eigenes eintragen lassen zu können. Zwar ändert dies nichts daran, insoweit mit dem BAP die Auslieferungsfähigkeit dieses im Begehren umschriebenen Urkundendelikts zu bejahen, wenn auch alle übrigen Auslieferungsvoraussetzungen als erfüllt zu erachten sind. Beschränkt sich aber der in Frage stehende Unrechtsgehalt auf den genannten Tatvorgang, so lässt sich mit Blick auf die inzwischen in Deutschland erfolgte Verurteilung der Eheleute V. wegen mittelbarer Falschbeurkundung die Frage stellen, ob denn nicht allenfalls der Grundsatz \"ne bis in idem\" einer Auslieferung entgegen steht. Denn jedenfalls aus der Sicht des Beschwerdeführers bildet in beiden Ländern derselbe Lebenssachverhalt oder Unrechtsvorwurf Grundlage des jeweiligen Verfahrens, eben die angebliche Erwirkung einer gefälschten Geburtsurkunde im Hinblick auf die Erlangung des Mädchens.\n4.- a) Der Beschwerdeführer macht zwar nicht ausdrücklich geltend, es sei die Frage zu prüfen, ob die Auslieferung in Berücksichtigung des Grundsatzes \"ne bis in idem\" zu verweigern sei, und auch das BAP ist dieser Frage nicht nachgegangen. In seinen Rechtsschriften lässt er aber immerhin wiederholt auf die gegen ihn und seine Ehefrau auch in Deutschland durchgeführten Ermittlungen hinweisen, schliesslich auch auf die inzwischen erfolgte Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung. Zudem hat der Beschwerdeführer um Edition der betreffenden deutschen Akten ersucht. Damit hat er jedenfalls zum Ausdruck gegeben, die ihm nunmehr drohende Doppelverurteilung als stossend zu erachten. In Anbetracht dessen sowie wegen der grundlegenden Bedeutung des Prinzips \"ne bis in idem\" und auch wegen der grossen menschlichen Tragweite, die mit dem vorliegenden Fall verbunden ist, rechtfertigt es sich, den zumindest sinngemäss vorgetragenen Einwand zu prüfen.\nb) Das Prinzip \"ne bis in idem\" folgt nach ständiger Rechtsprechung aus dem eidgenössischen Strafrecht, und zudem hat es verfassungsrechtlichen Rang (s. etwa"}