{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-74-2000_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-74-2000&number_of_ranks=37", "Checksum": "55c1ff283ef748a7cf71a67e22d44d0b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.74/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.74/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:58", "Checksum": "da3c438d0336718503442b3042efec8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nBGE 112 Ib 610 E. 3b, mit weiteren Hinweisen). D.h. einerseits dienen sie der Information der ersuchten Behörde, die aufgrund der beigelegten Gesetzesbestimmungen prüfen kann, ob es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des Vertragsrechts (Art. II AV) handelt. Hierzu würde es an sich genügen, eine Abschrift der Strafrechtsnorm beizulegen, aus der sich das Strafmass (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) ergibt. Zum anderen soll dem Auszuliefernden aber auch Gelegenheit gegeben werden, die strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens durch die ersuchende Behörde zu überprüfen. Hierzu bedarf es grundsätzlich aller für die Subsumtion unter den Straftatbestand notwendigen Bestimmungen.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren grundsätzlich nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit an sich weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (s.\nBGE 123 II 279 E. 2b), sondern ist an die sich aus dem Ersuchen und dessen Ergänzungen bzw. Beilagen (vgl.\nArt. 10 IRSV) ergebende Darstellung des Sachverhaltes gebunden, soweit diese Darstellung nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (\nBGE 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 115 Ib 68 E. 3b/bb, mit Hinweisen).\nUnter dem Gesichtspunkt der genannten Bestimmungen reicht es somit aus, wenn die Angaben im Ersuchen und in dessen Beilagen bzw. Ergänzungen den schweizerischen Behörden die Prüfung der Frage ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Ersuchen zu entsprechen ist, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Ausnahmen von den dargelegten Grundsätzen rechtfertigen sich dann, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill eines Strafverfahrens zu ersparen (\nBGE 123 II 279 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Das gilt auch für den besonderen Fall des Alibibeweises, der in\nArt. 53 IRSG vorgesehen ist. Dieser steht an sich trotz dem staatsvertraglich (Art. I AV) verankerten Grundsatz der Auslieferungspflicht auch in einem Fall wie dem vorliegenden offen (vgl.\nBGE 123 II 279 E. 2b). Der Alibibeweis kann indes nur mit dem Nachweis geführt werden, zur fraglichen Zeit (überhaupt) nicht am Tatort gewesen zu sein. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern vermag (s. das soeben zitierte Urteil, mit weiteren Hinweisen). Das BAP hat diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer bezogen mit guten Gründen als nicht erfüllt erachtet. In der Folge hat dieser davon abgesehen, den Einwand des Alibibeweises in den dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsschriften aufrecht zu erhalten.\nAuf Fragen des Alibibeweises ist daher hier nicht weiter einzugehen.\nb) Das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. II AV, s. auch\nArt. 35 IRSG) bedeutet nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass die verfolgte Tat im ersuchenden und im ersuchten Staat unter gleichlautende Strafbestimmungen fallen müsse, sondern nur, dass sie nach dem Recht beider Staaten überhaupt strafbar sei (s. etwa\nBGE 120 Ib 120 E. 3b/bb, 112 Ib 225 E. 5, mit Hinweisen; Curt Markees, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJK Nr. 422, S. 32, und Hans Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht, Basel 1953, S. 258 ff., 266 ff., 324 ff.). Wegen einer der in der Liste von Art. II AV enthaltenen Straftat ist die Auslieferung zu bewilligen, wenn sie nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten wenigstens eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen könnte (Schlusssatz von Art. II AV, ebenso\nArt. 35 Abs. 1 IRSG).\nLaut dem vorliegenden Auslieferungsbegehren und den zugehörigen Ergänzungen wird dem Beschwerdeführer - und seiner Ehefrau - im Wesentlichen vorgeworfen, am 19. April 1995 in Argentinien unrechtmässig die Registrierung der am 5. April 1995 dort geborenen M.E. als eigenes Kind unter dem Namen A. V., geboren am 23. März 1995, erwirkt zu haben, ohne über ein Obhutsrecht oder über die elterliche Gewalt über dieses Kind zu verfügen; nur aufgrund dieses widerrechtlichen Kindesverhältnisses habe das Ehepaar zusammen mit dem Kind aus Argentinien ausreisen können.\nDas BAP hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass der im argentinischen Begehren umschriebene Sachverhalt als Eintragung in ein Geburtsregister aufgrund nicht zutreffender Angaben einzustufen und entsprechend unter den in Ziff. 14 von Art. II AV genannten Tatbestand der Fälschung oder Verfälschung von öffentlichen oder privaten Schriftstücken zu subsumieren sei. In Anbetracht dessen liess es die Frage offen, ob das Vorgehen der Eheleute V. auch als Entführung eines unmündigen Kindes zu werten sei (Ziff. 12 von Art. II AV).\nDer vorinstanzlichen Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Fälschung oder Verfälschung von Schriftstücken kann im Lichte der Umschreibung im argentinischen Begehren beigepflichtet werden. Nach dem Begehren ist insoweit Art. 139 des argentinischen StGB anwendbar (in Bezug auf die angebliche Mittäterschaft Art. 139bis), während im schweizerischen Recht der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB in Frage stehen könnte, wie das BAP ebenfalls plausibel erwogen hat."}