{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-74-2000_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-74-2000&number_of_ranks=37", "Checksum": "55c1ff283ef748a7cf71a67e22d44d0b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.74/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.74/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:58", "Checksum": "da3c438d0336718503442b3042efec8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nArt. 25 Abs. 6 IRSG). Als Rechtsmittelinstanz prüft es die bei ihm im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (\nBGE 124 II 132 E. 2d, 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit Hinweisen). Es ist dabei nicht gehalten, nach weiteren, der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (\nBGE 122 II 367 E. 2d, 117 Ib 53 E. 1c, 64 E. 2c).\nd) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Vorbehalt von\nArt. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (\nArt. 104 lit. a und b OG,\nBGE 117 Ib 64 E. 2b/bb). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (\nBGE 125 II 508 E. 3a, 124 II 132 E. 2a, 122 II 373 E. 1b). Wo ausländisches Recht zur Anwendung gelangt, kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts beanstandet werden (Art. 25 Abs. 4 i.V.m.\nArt. 55 Abs. 3 IRSG).\nDie Verletzung von Bundesrecht umfasst im Übrigen auch die Überschreitung oder den Missbrauch des einer Behörde zustehenden Ermessens (\nArt. 104 lit. a OG). Soweit aber der Vollzugsbehörde - also hier dem BAP - ein Ermessensspielraum zusteht, greift das Bundesgericht nicht ein; über die Angemessenheit des von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (vgl.\nBGE 117 Ib 210 E. 3b/aa, mit Hinweisen).\n2.- Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.\na) Er beanstandet wie im vorinstanzlichen Verfahren, dass ihm das argentinische Auslieferungsbegehren nicht in einer ihm verständlichen, d.h. in der deutschen Sprache, sondern nur in der spanisch lautenden Originalfassung und in der französischen Übersetzung vorgelegt wurde. Da er diese beiden letztgenannten Sprachen nicht verstehe, sei es ihm verwehrt, sich persönlich zum Begehren zu äussern, obwohl ihm ein solches Recht gestützt auf Art. 52 IRSG bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK zustehe. Zumindest bis anhin gebe es keine Verpflichtung des Rechtsbeistandes einer Partei, als Hilfsperson des Bundesamtes tätig zu werden und an dessen Stelle Übersetzungsdienste leisten zu müssen.\nWie das BAP zutreffend festgestellt hat, wurde das argentinische Auslieferungsbegehren in Anwendung von Art. XXI AV nicht nur in spanischer Sprache, sondern auch in einer französischen Übersetzung und insoweit in gültiger Form übermittelt. Damit ist übrigens auch dem Erfordernis von Art. 28 Abs. 5 IRSG Genüge getan, wonach ein ausländisches Ersuchen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen ist. Schon aus diesen Gründen war das BAP im vorliegenden Fall nicht gehalten, auch noch eine deutsche Übersetzung anzuordnen. Mit Hilfe seines Rechtsbeistandes, dessen Aufgabe es ist, für die Interessen seines Klienten einzustehen und diesen im Verfahren zu unterstützen, war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, nicht nur den wesentlichen Inhalt, sondern auch alle Einzelheiten des argentinischen Begehrens verstehen zu können.\nDies wird denn auch durch alle zu den Akten gegebenen Rechtsschriften bestätigt. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer selber unbenommen, innerhalb der gegebenen Fristen auch noch eine persönliche Stellungnahme einzureichen. Hätten Übersetzungsschwierigkeiten Fristerstreckungen erfordert, so hätten solche beantragt und angemessen bewilligt werden können.\nInwiefern die angerufenen Bestimmungen verletzt worden sein sollen, ist somit nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich haltlos.\nb) Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer sodann, dass das BAP ihm die zur Ergänzung des Auslieferungsbegehrens veranlasste argentinische Note vom 29. September 1999 erst zusammen mit dem Auslieferungsentscheid eröffnet hat; auch dies sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.\nDas BAP weist darauf hin, diese Note sei nur von untergeordneter Bedeutung und habe sich deshalb auf seinen Entscheid nicht ausgewirkt; daher lasse sich sein Vorgehen, den Beschwerdeführer nicht noch vor dem Entscheid zum fraglichen Dokument anzuhören, nicht beanstanden.\nWie dem auch sei: Dem Bundesgericht kommt in Auslieferungsangelegenheiten - wie erwähnt - freie Kognition zu (oben E. 1c), weshalb ein allfälliger Verfahrensfehler der Vorinstanz vor Bundesgericht geheilt werden könnte (\nBGE 124 II 132 E. 2d, s. auch\nBGE 125 V 368 E. 4c/aa) und denn auch geheilt worden wäre. Dem Beschwerdeführer stand im bundesgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit offen, sich in Kenntnis der entscheiderheblichen Akten umfassend zum Inhalt des argentinischen Begehrens und dessen Ergänzungen zu äussern, wie\nArt. 52 IRSG dies vorsieht.\nSomit ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet ist.\n3.- a) Auslieferungsbegehren müssen insbesondere die rechtliche Bezeichnung der untersuchten Straftaten enthalten, möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet, eine kurze Darstellung des Sachverhalts, Zeit und Ort der Begehung der Straftat sowie den Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften (s. Art. XIII AV und diesbezüglich\nBGE 112 Ib 215 E. 5 betreffend eine Auslieferung an Argentinien; ebenso die Regelung von\nArt. 28 IRSG). Diese Anforderungen bezwecken, dem ersuchten Staat den Entscheid über die auslieferungsrechtlich relevanten Fragen (beidseitige Strafbarkeit, Vorliegen eines politischen oder fiskalischen Delikts, allfällige Verjährung etc.) zu ermöglichen (s. etwa"}