{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-74-2000_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-74-2000&number_of_ranks=37", "Checksum": "55c1ff283ef748a7cf71a67e22d44d0b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.74/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.74/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:58", "Checksum": "da3c438d0336718503442b3042efec8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nMit Eingabe vom 1. Februar 2000 hat das BAP ein vom 31. Januar 2000 datiertes Schreiben des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Situation im Gebiet von Goya nach erfolgten Neuwahlen undurchsichtig sei und einen auch nur einigermassen geordneten Verfahrensgang als fragwürdig erscheinen lasse. Sodann wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Gericht in Goya am 27. Oktober 1995 eine Kaution im Betrage von US $ 100'000.-- geleistet habe, dass er bereit sei, eine weitere Kaution in gleicher Höhe zu leisten, und dass er sich verpflichte, einer Vorladung in Argentinien auf erste Aufforderung hin sofort freiwillig Folge zu leisten, falls die dortigen Behörden im Gegenzug das Auslieferungsbegehren zurückzögen. Schliesslich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich in einer ausgesprochen schlechten psychischen Verfassung befinde; der Frage der Hafterstehungsfähigkeit sei die nötige Beachtung zu schenken, und für den Auslieferungsfall sei geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Tragödie zu treffen.\nAm 29. Februar 2000 hat das BAP dem Bundesgericht verschiedene Kopien der zwischen ihm und dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers und den beigezogenen Ärzten erfolgten Korrespondenz zukommen lassen. Daraus ergibt sich u.a., dass eine weitere Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen ist.\nD.- Mit Eingabe vom 1. März 2000 lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand beantragen, die am 23. Juni 1999 angeordnete Auslieferungshaft sei aufzuheben; eventuell seien Ersatzmassnahmen im Sinne von\nArt. 53 - 60 BStP anzuordnen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, der beigezogene Bezirksarzt sei in seinem Gutachten vom 23. Februar 2000 zum Ergebnis gelangt, dass er, der Beschwerdeführer, inzwischen akut suizidgefährdet und nicht mehr hafterstehungsfähig sei. Sodann halte der Experte dafür, dass eine stationäre Behandlung angezeigt erscheine. Eine Verlegung in eine geschlossene Klinik sei aber nicht angezeigt, da eine geschlossene gegenüber einer offenen Abteilung die depressive Entwicklung verstärken und die Suizidgefahr erhöhen könne. Unter den gegebenen Umständen müsse die bisherige Auslieferungshaft als absolut unverhältnismässig erachtet werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der zuständige argentinische Untersuchungsrichter sich inzwischen dahingehend geäussert habe, er würde Herrn V. nach erfolgter Auslieferung so lange in Beugehaft nehmen, bis das Kind nach Argentinien zurückgeführt worden sei. Damit werde eine konkret drohende Menschenrechtsverletzung bekundet, was eine Auslieferung vollends verunmögliche.\nDas BAP seinerseits entschloss sich, den Beschwerdeführer in Anbetracht der gemäss seiner Auffassung nach wie vor erheblichen Fluchtgefahr in die Sicherheitsabteilung der Klinik Rheinau einweisen zu lassen, also in eine geschlossene Anstalt. Der Vollzug hat sich aber verzögert, da der Beschwerdeführer wegen Platzmangels erst auf eine Warteliste gesetzt werden konnte.\nMit Stellungnahme vom 6. März 2000 beantragt das BAP, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen.\nE.- Unterdessen hat das Bundesgericht von sich aus das vom Anwalt des Beschwerdeführers erwähnte Urteil des deutschen Amtsgerichts Weilheim angefordert, nachdem dieses in den zuhanden des bundesgerichtlichen Verfahrens eingereichten Akten nirgends vorgefunden werden konnte, obwohl das BAP das Urteil mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 einverlangt hatte.\nAm 4. März 2000 ist eine Kopie des fraglichen Urteils beim Bundesgericht eingetroffen. Demgemäss wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim vom 20. September 1999 wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Verbindung mit einem Vergehen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Busse von DM 9'000.-- verurteilt.\nF.- Die Frage der allfälligen Rückführung des Kindes A. V. bzw. M.E. bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachdem Frau V. das Kind inzwischen mit nach Deutschland genommen hat, werden sich die zuständigen deutschen Behörden weiter mit der Frage zu befassen haben; die Republik Argentinien hat das entsprechende Rückführungsbegehren unterdessen an die deutschen Behörden gerichtet.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.- a) Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt der zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik am 21. November 1906 abgeschlossene Auslieferungsvertrag (AV, SR 0.353. 915.4). Fehlt eine staatsvertragliche Regelung oder ordnet sie die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend, gelangen die Vorschriften des internen schweizerischen Rechtes zur Anwendung (\nBGE 123 II 134 E. 5c, 122 II 140 E. 2, 373 E. 1b und 485 ff., 120 Ib 189 E. 2b, 118 Ib 269 E. 1a, mit Hinweisen), also diejenigen des Rechtshilfegesetzes (IRSG, SR 351. 1) und der diesbezüglichen Verordnung (IRSV, SR 351. 11). Beim Entscheid über die beantragte Auslieferung ist auch den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts und damit den Grundrechten Rechnung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat ein Abkommen über die Zusammenarbeit in Strafsachen besteht oder nicht (s.\nArt. 35 Abs. 2 BV;\nBGE 125 II 569 E. 1a, 123 II 595 E. 7c S. 617).\nb) Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den fraglichen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG, Art. 103 lit. a OG).\nc) Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden ("}