{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-74-2000_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-74-2000&number_of_ranks=37", "Checksum": "55c1ff283ef748a7cf71a67e22d44d0b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.74/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.74/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:58", "Checksum": "da3c438d0336718503442b3042efec8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nZusammen mit dem Entscheid brachte das BAP dem Verfolgten die erwähnte diplomatische Note vom 29. September 1999 zur Kenntnis. Die Rüge der Gehörsverletzung erachtete das BAP als haltlos, indem es erwog, der Rechtsbeistand des Verfolgten sei gehalten und ohne weiteres in der Lage, diesen bei allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten über den Inhalt des argentinischen Auslieferungsbegehrens aufzuklären; indem dieses jedenfalls auch in einer französischen Übersetzung eingereicht worden sei, sei den gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan worden. Der Inhalt der Eingaben des Rechtsbeistandes gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass noch irgendwelche Übersetzungsschwierigkeiten bestanden hätten und der Anwalt nicht in der Lage gewesen wäre, die Interessen seines Klienten vollständig wahrzunehmen; von einer weiteren Fristansetzung zu einer persönlichen Stellungnahme des Verfolgten könne daher abgesehen werden. Sodann zog das BAP in Betracht, dass das Begehren den vertraglichen wie auch den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. XIII und XXI AV sowie Art. 28 IRSG) entspreche und nicht Mängel aufweise, die dazu führen müssten, die Auslieferung zu verweigern. Ferner, so das BAP weiter, hätte der in der Eingabe vom 27. September 1999 in Bezug auf den Tatzeitpunkt 19. April 1995 angebotene Alibibeweis bereits anlässlich der am 24. Juni 1999 erfolgten ersten Anhörung vorgetragen werden können, weshalb er verspätet und im Übrigen auch nicht stichhaltig sei; weitere Abklärungen im Sinne von Art. 53 IRSG könnten daher nicht in Frage kommen. Abgesehen davon sei es für die Beurteilung der Strafbarkeit unerheblich, ob der Verfolgte am betreffenden Tag persönlich in Argentinien geweilt oder die falsche Registrierung nur veranlasst habe. In Bezug auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei festzustellen, dass der im argentinischen Begehren umschriebene Sachverhalt, die Eintragung in ein Geburtsregister aufgrund nicht zutreffender Angaben, jedenfalls unter den in Art. II AV (Ziff. 14) genannten Tatbestand der Fälschung oder Verfälschung von öffentlichen oder privaten Schriftstücken subsumiert werden könne. In Anbetracht dessen könne die Frage offen bleiben, ob das Vorgehen der Eheleute V. auch als Entführung eines unmündigen Kindes zu werten sei (Art. II Ziff. 12 AV). Seien aber somit die Auslieferungsvoraussetzungen als erfüllt zu erachten, so bestehe die staatsvertragliche Verpflichtung, dem argentinischen Begehren zu entsprechen. Im Rahmen des in erster Linie massgebenden Vertragsrechts bestehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum zu der von ihm im Lichte von Art. 1a IRSG geforderten Interessenabwägung, wie auch dem von ihm angesprochenen Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 IRSG) oder ganz allgemein dem schweizerischen Ordre public nicht weiter Beachtung geschenkt werden könne. Fehl gehe im Übrigen auch die Berufung auf Art. 8 EMRK; dass mit einer Auslieferung bzw. späteren Strafverfolgung das Familienleben eingeschränkt werde, lasse sich nicht vermeiden. Schliesslich erwog das BAP, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Argentinien Menschenrechtsverletzungen drohten; in Anbetracht des bestehenden bilateralen Abkommens könne auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden, gestützt auf Art. 38 IRSG Bedingungen und Auflagen an die Auslieferungsbewilligung zu knüpfen.\nC.- Mit Eingabe vom 22. Dezember 1999 führt V. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen:\n\"1. Der Entscheid des BAP vom 22. November 1999 sei\naufzuheben, und die Auslieferung des Beschwerdeführers\nan Argentinien sei zu verweigern;\n2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,\nund es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem\nBeschwerdeführer vor dem Entscheid über die Auslieferung\ndas vollständige Ersuchen und dessen\nUnterlagen in deutscher Übersetzung vorzulegen,\ndamit er dazu persönlich Stellung nehmen kann;\n3. Subeventuell sei die Auslieferung an Bedingungen\nund Auflagen zu knüpfen, welche Gewähr für ein\nrechtsstaatliches Strafverfahren in Argentinien\nbieten;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge.. \"\nIm Rahmen der Beschwerdebegründung hat der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die bereits genannte, in Deutschland gegen den Kindsvermittler\nO. angestrengte Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Adoptionsvermittlungsgesetz unterdessen, am 14. Juni 1999, durch Beschluss des Amtsgerichts Wesel eingestellt worden sei. In Bezug auf das gegen die Eheleute V. wegen des Verdachts auf mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 des deutschen Strafgesetzbuches) eröffnete Ermittlungsverfahren hat er darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft München II am 23. August 1998 beim Amtsgericht Weilheim Anklage erhoben habe und das Verfahren inzwischen mit dem Erlass eines Strafbescheids beendet worden sei, indem V. mit einer Busse von DM 9'000.-- und Frau V. mit einer Busse von DM 6'000.-- bestraft worden sei.\nMit Vernehmlassung vom 10. Januar 2000 beantragt das BAP, die Beschwerde sei abzuweisen.\nDer Beschwerdeführer bestätigt mit Replik vom 17. Januar 2000 seine bisherigen Begehren."}