{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-74-2000_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-74-2000&number_of_ranks=37", "Checksum": "55c1ff283ef748a7cf71a67e22d44d0b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.74/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.74/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:58", "Checksum": "da3c438d0336718503442b3042efec8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nMit Schreiben vom 20. September 1999 beantragte der Rechtsbeistand des Verfolgten, das Auslieferungsbegehren sei seinem Klienten, der weder die spanische noch die französische Sprache verstehe, in deutscher Sprache vorzulegen. Das BAP erwiderte dem Anwalt, er selber habe die Aufgabe, seinem Klienten, soweit nötig, den Inhalt des Ersuchens näher zu erläutern.\nMit Schreiben vom 27. September 1999 nahm der Rechtsbeistand zum Auslieferungsbegehren Stellung. Er rügte dabei zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das Begehren dem Verfolgten nicht in einer für ihn verständlichen Sprache vorgelegt worden sei. Ohne solche Übersetzung sei sein Klient nicht in der Lage, das Begehren vollumfänglich zu verstehen und sich dazu umfassend zu äussern; es sei ihm daher nach Aushändigung einer deutschen Übersetzung Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme einzuräumen. Sodann sei er in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass er zu dem im Begehren genannten Tatzeitpunkt gar nicht in Argentinien gewesen sei; bis diesbezügliche Abklärungen vorgenommen worden seien, sei der Entscheid über die Auslieferung zu sistieren. Insgesamt sei festzustellen, dass die Sache zu einer politischen Angelegenheit geworden sei und dass nicht mehr mit einer sachgerechten Beurteilung gerechnet werden könne. Es müsse angenommen werden, dass der Verfolgte in Argentinien während bis zu zwei Jahren in menschenrechtsunwürdigen Verhältnissen darauf warten müsse, in einem eigentlichen Schauprozess zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Gemäss dem Auslieferungsersuchen werde ihm, dem Verfolgten, und seiner Ehefrau nur die Mitwirkung bei der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 des schweizerischen StGB bzw. die Unterdrückung und Änderung eines Personenstandes nach Art. 139 und 139bis des argentinischen StGB angelastet.\nInsbesondere werde ihnen nicht vorgeworfen, das Kind gegen den Willen der leiblichen Mutter entführt oder in ihre Obhut gebracht zu haben. Der argentinische Staat beanspruche nur \"papierene\" Rechte an einem Kind, welches faktisch schon längst zum Kind des Ehepaares V. geworden sei. Es seien somit keine Interessen ersichtlich, die rechtfertigen könnten, derart schwerwiegend in das Leben dreier Menschen einzugreifen und diese durch die verlangte Auslieferung auseinanderzureissen; Art. 8 EMRK schütze nicht nur die Familie im rechtlichen Sinne, sondern auch die \"famille naturelle\".\nIm Übrigen wies der Rechtsbeistand der Eheleute V. in seiner Eingabe darauf hin, die deutschen Behörden ihrerseits hätten gegen O. wie auch gegen das Ehepaar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, gegen O. wegen des Verdachts gegen das Adoptionsvermittlungsgesetzes und gegen das Ehepaar wegen des Verdachts auf mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 des deutschen StGB); das Verfahren gegen O. sei am 14. Juni 1999 eingestellt worden, während das Verfahren gegen das Ehepaar noch hängig sei. Der Rechtsbeistand unterbreitete dem BAP in diesem Zusammenhang den Beweisantrag, es seien die Ermittlungs- und Gerichtsakten beim zuständigen deutschen Amtsgericht Weilheim zu edieren und zu den Auslieferungsakten zu nehmen.\nMit Note vom 29. September 1999 übermittelte die argentinische Botschaft in Bern auf entsprechende Anfrage des BAP hin ergänzende Angaben zum Auslieferungs- und Rückführungsbegehren.\nMit Schreiben vom 20. Oktober 1999 erkundigte sich der Rechtsbeistand des Verfolgten erneut, ob das BAP vor seinem Entscheid bereit sei, seinem Klienten eine deutsche Übersetzung des argentinischen Begehrens vorzulegen und hernach eine persönliche Stellungnahme zu ermöglichen. Sodann brachte er Ergänzungen in Bezug auf den behaupteten Alibibeweis an. Insbesondere verwies er auf eine Fax-Mitteilung des Steuerberaters F.W.D. in Dortmund, welcher zu entnehmen sei, dass sich in dessen Agenda der Eintrag finde, \"wonach sich 'V.' am Mittwoch, 19. April 1995, zum Zweck einer Besprechung bei ihm eingefunden hatte\". Das BAP solle deshalb diesbezüglich die gemäss Art. 53 IRSG erforderlichen Abklärungen in die Wege leiten.\nMit Schreiben vom 2. November 1999 stellte der Rechtsbeistand mit Hinweis auf verschiedene beigelegte Zeitungsartikel aus der argentinischen Presse abermals die Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens in Argentinien in Frage.\nMit Fax vom 11. November 1999 teilten die Behörden von Stabio/TI dem BAP mit, dass die Ehefrau des Verfolgten, die am 6. Oktober 1999 aus gesundheitlichen Gründen aus der Auslieferungshaft entlassen werden musste, zusammen mit dem Mädchen \"A.\" am 10. November 1999 die Schweiz verlassen und sich noch am selben Abend aus Deutschland bei der Pflegefamilie des Kindes gemeldet habe.\nAm 16./17. November 1999 erkundigte sich das BAP bei den deutschen Behörden, ob von dort her beabsichtigt werde, die Auslieferung von V. an Deutschland zu verlangen.\nAm 19. November 1999 erhielt das BAP die Mitteilung, dass Deutschland es ablehne, ein solches Ersuchen zu stellen.\nZuvor, mit Schreiben vom 1. Oktober 1999, hatte sich das BAP an das deutsche Amtsgericht Weilheim gewandt mit dem Hinweis, aus der schweizerischen Sonntagspresse erfahren zu haben, dass die Eheleute V. von diesem Gericht am 24.\nSeptember 1999 wegen Fälschung der Geburtsurkunde des Kindes \"A.\" mit einer Busse von DM 15'000.-- bestraft worden seien. Gleichzeitig hatte das BAP um Mitteilung ersucht, ob diese Informationen zutreffend seien.\nMit Entscheid vom 22. November 1999 bewilligte das BAP die Auslieferung des Verfolgten an Argentinien für die dem Begehren der argentinischen Botschaft vom 30. August bzw. 1. und 29. September 1999 zugrunde liegenden Straftaten."}