{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-74-2000_2000-03-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=05.03.2000&to_date=08.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=3&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-03-2000-1A-74-2000&number_of_ranks=37", "Checksum": "55c1ff283ef748a7cf71a67e22d44d0b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.74/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 08.03.2000 1A.74/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 08.03.2000 1A.74/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:07:58", "Checksum": "da3c438d0336718503442b3042efec8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 08.03.2000 1A.74/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n[AZA 0/2]\n1A.74/2000\n1A.361/1999/odi\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n8. März 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der\nI. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Jacot-Guillarmod, Catenazzi, Favre und Gerichtsschreiber Bopp.\n---------\nIn Sachen\nV., Bezirksgefängnis, Uznach, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Oberholzer, St. Gallen,\ngegen\nBundesamt für Polizei,\nbetreffend\nAuslieferung an Argentinien (B 113111), hat sich ergeben:\nA.- Aufgrund eines von Interpol Buenos Aires am 19. November 1998 veröffentlichten und am 23. Juni 1999 ergänzten Fahndungsbegehrens wurden die beiden deutschen Staatsangehörigen V. und seine Ehefrau am letztgenannten Tag in Diepoldsau festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt.\nDas Ehepaar beabsichtigte damals, vom Zweitwohnsitz Campione/I nach Deutschland zu reisen. Beim Grenzübergang St. Margrethen musste V. feststellen, dass er seine Ausweispapiere vergessen hatte. Der österreichische Grenzbeamte verwies ihn ans schweizerische Zollamt, um eine Tagesbewilligung ausstellen zu lassen. Bei der dortigen Überprüfung der Identität stellte sich heraus, dass das Ehepaar V. von Argentinien international zur Verhaftung ausgeschrieben war. Das vom Ehepaar mitgeführte, damals vierjährige \"Adoptivkind\" A. wurde auf Anweisung der zuständigen Vormundschaftsbehörde in die Obhut einer Pflegefamilie in Stabio/TI gegeben.\nDen Eheleuten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 19. April 1995 in Argentinien unrechtmässig die Registrierung der am 5. April 1995 dort geborenen M.E. als eigenes Kind unter dem Namen A. V., geboren am 23. März 1995, erwirkt zu haben, ohne über ein Obhutsrecht oder über die elterliche Gewalt über dieses Kind zu verfügen; nur aufgrund dieses widerrechtlichen Kindesverhältnisses habe das Ehepaar zusammen mit dem Kind aus Argentinien ausreisen können.\nDie Ehe von R. und V. war trotz verschiedener medizinischer Abklärungen und Behandlungen kinderlos geblieben. Da insbesondere Frau V. sich ein Kind wünschte, fassten die Verfolgten den Entschluss, die Möglichkeiten für eine Adoption abzuklären. Wegen ihres Alters (Frau V. geb. 1957, Herr V. geb. 1950) mussten sie erkennen, dass eine Adoption in ihrem Heimatstaat Deutschland wenig aussichtsreich erschien. Das Ehepaar wandte sich deshalb an den in Deutschland lebenden argentinischen Staatsangehörigen O., der sich anerbot, die Vermittlung einer Adoption in Argentinien zu prüfen. Nach einiger Zeit erhielten die Eheleute V. von O. O. Bescheid, dass sich eine Lösung abzeichne. Das Kind wurde durch J.\nRita E. am 5. April 1995 im Spital Zonal, Goya, Provinz Corrientes, geboren und dort in das Register der Geburten eingetragen. Bei der leiblichen Mutter handelte es sich um eine 22-jährige Frau mit argentinischer Staatsangehörigkeit; der Vater ist unbekannt. Durch Vermittlung von O. wurde das Kind, welches von der Mutter zur Adoption freigegeben worden sein soll, den Eheleuten V. übergeben. Zugleich erhielten sie in spanischer Sprache abgefasste Dokumente, von denen sie nach ihren Angaben annahmen, dass es sich um die Adoptionsbescheinigung handle; erst in Deutschland habe dann das Ehepaar - wiederum nach eigenen Angaben - anlässlich der für den Eintrag in die deutschen Register erforderlichen Übersetzung festgestellt, dass es sich bei den von O.\nübergebenen Papieren nicht um eine Adoptions-, sondern um eine Geburtsurkunde handelte, in welcher das vermeintlich adoptierte Kind als ihr leibliches Kind angegeben wurde.\nGestützt auf die Urkunde wurde A. V. am 31. Mai 1996 vom Standesamt Berlin als eheliches Kind der Eheleute V.\neingetragen. Zugleich wurde ihr ein Personalausweis ausgestellt, der ihre deutsche Staatsangehörigkeit bestätigte.\nDerzeit sind Bemühungen im Gange, um in Deutschland nachträglich ein rechtlich gesichertes Adoptionsverhältnis zu begründen.\nB.- Anlässlich der am 24. Juni 1999 stattgefundenen Befragung erklärte V., mit einer im Sinne von Art. 54 IRSG vereinfachten Auslieferung an Argentinien nicht einverstanden zu sein.\nDer vom Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) am 25. Juni 1999 ausgestellte Auslieferungshaftbefehl, welcher sich auf den am 6. November 1998 ergangenen Haftbefehl des Untersuchungsrichters Carlos Antonio Balestra des Untersuchungsgerichts Nr. 2 der argentinischen Stadt Goya stützt, wurde dem Verfolgten am 28. Juni 1999 eröffnet. Gegen den genannten Auslieferungshaftbefehl wurde keine Beschwerde erhoben.\nMit Schreiben vom 9. und 15. Juli 1999 beantragte das Ehepaar V., aus der Auslieferungshaft entlassen zu werden.\nDas BAP wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 1999 ab. Die Anklagekammer des Bundesgerichts bestätigte diesen Entscheid am 18. August 1999.\nMit diplomatischen Noten vom 30. August und 1. September 1999 übermittelte die Botschaft der Republik Argentinien in Bern fristgerecht das formelle Auslieferungsersuchen, abgefasst in spanischer Sprache und übersetzt in die französische Sprache. Mit diesem Ersuchen wurde der eingangs genannte Tatvorwurf bestätigt und ergänzt. Im Verlaufe der hierzu am 10. September 1999 stattgefundenen Einvernahme erklärte\nV., sich zum Ersuchen nicht äussern zu wollen, da er die beiden genannten Sprachen nicht verstehe. Immerhin entnehme er den beigelegten Einreiseformularen, dass diese falsche Angaben zu seiner Person (Vornamen, Geburtsdatum, Passnummer, Wohnort in Deutschland usw.) enthielten. Deshalb verlange er, diese Formulare dem BAP im Original zu unterbreiten und einen Schriftsachverständigen zu deren Prüfung beizuziehen.\nMit separater diplomatischer Note vom 1. September 1999 ersuchten die argentinischen Behörden sodann um Rückführung des Kindes \"A. V.\" bzw. \"M.E.\" nach Argentinien."}