Im Übrigen verfügte das Gericht beim Entscheid über den Widerruf über kein Ermessen, da ein Widerruf aus mehreren Gründen offensichtlich geboten war. Unter diesen Umständen kann nicht von einer ungenügenden Wahrung der Verteidigungsrechte im Widerrufsverfahren gesprochen werden. Art. 3 des Zusatzprotokolls steht daher einer Auslieferung nicht entgegen. 4.- Aus diesen Gründen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.-