Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung nicht. Nach der Rechtsprechung verletzt indessen in einem solchen Fall, in dem sich der Verfolgte der Justiz bewusst entzieht, die Fällung eines Abwesenheitsurteils die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht ( BGE 116 Ib 400 E. 7 S. 404; 113 Ia 225 E. 2a S. 230 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl. 1999, Rz. 474). Im Übrigen verfügte das Gericht beim Entscheid über den Widerruf über kein Ermessen, da ein Widerruf aus mehreren Gründen offensichtlich geboten war.