Die Bestimmung ist auf das Verfahren zugeschnitten, in dem das Strafurteil gefällt, also über die Schuld und das Strafmass entschieden wird. Ob sie darüber hinaus auch auf das Widerrufsverfahren Anwendung findet, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Das Amtsgericht Köln erachtete eine Anhörung des Beschwerdeführers für entbehrlich, weil er untergetaucht war, um sich dem Wiederrufs- und dem neuen Strafverfahren zu entziehen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung nicht.