Beschuldigten zustehen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass bei Fällung des Strafurteils des Amtsgerichts Köln vom 10. Juni 1998 die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden. Hingegen erfolgte der Widerruf der damals beschlossenen Strafaussetzung am 30. April 1999 im Abwesenheitsverfahren, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts war. Art. 3 des Zusatzprotokolls bezweckt, die Mindestrechte der Verteidigung des Verfolgten im ersuchenden Staat sicherzustellen. Die Bestimmung ist auf das Verfahren zugeschnitten, in dem das Strafurteil gefällt, also über die Schuld und das Strafmass entschieden wird.