Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, da zu der darin geregelten Frage im Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 17. März 1978 (SR 0.353. 12) eine staatsvertragliche Norm besteht, die Art. 37 Abs. 2 IRSG vorgeht (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Nach Art. 3 des genannten Zusatzprotokolls kann der ersuchte Staat die Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, ablehnen, wenn nach seiner Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewährt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung