In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Auslieferung zur Strafvollstreckung hätte abgelehnt werden müssen, weil der Widerrufsentscheid des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 im Abwesenheitsverfahren ergangen sei und die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden seien. Zur Begründung dieser Rüge beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 Abs. 2 IRSG. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, da zu der darin geregelten Frage im Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 17. März 1978 (SR 0.353. 12) eine staatsvertragliche Norm besteht, die Art. 37 Abs. 2 IRSG vorgeht (Art. 1 Abs. 1 IRSG).