Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus der erst nachträglich erfolgten Vorlage des Wortlauts von § 56f des deutschen Strafgesetzbuchs ein Nachteil erwachsen sein könnte, zumal sich dessen Inhalt sinngemäss bereits dem Widerrufsentscheid des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 entnehmen liess. 3.- In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Auslieferung zur Strafvollstreckung hätte abgelehnt werden müssen, weil der Widerrufsentscheid des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 im Abwesenheitsverfahren ergangen sei und die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden seien.