Einsicht zu nehmen. Der ursprüngliche Mangel wurde damit behoben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus der erst nachträglich erfolgten Vorlage des Wortlauts von § 56f des deutschen Strafgesetzbuchs ein Nachteil erwachsen sein könnte, zumal sich dessen Inhalt sinngemäss bereits dem Widerrufsentscheid des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 entnehmen liess.