Die weitere Rüge, das deutsche Ersuchen sei auch deshalb unvollständig, weil darin der Wortlaut des im Widerrufsentscheid angewendeten § 56f des deutschen Strafgesetzbuchs nicht wiedergegeben werde, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass diese Norm in der dem Auslieferungsbegehren beiliegenden Zusammenstellung der angewendeten Bestimmungen fehlt. Die Staatsanwaltschaft Köln reichte jedoch den Wortlaut der Bestimmung per Telefax nach, und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, in dieses, vom Bundesamt für Polizeiwesen im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Aktenstück (act. 41 der Beilagen zur Vernehmlassung) Einsicht zu nehmen.