Der Beschwerdeführer hätte dagegen ein Rechtsmittel ergreifen können, wenn er damit nicht einverstanden war. Er übersieht ferner, dass sich das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezieht, eine Auslieferung also nicht nur dann zulässig ist, wenn die Strafe auch nach schweizerischem Recht hätte widerrufen werden müssen. Die weitere Rüge, das deutsche Ersuchen sei auch deshalb unvollständig, weil darin der Wortlaut des im Widerrufsentscheid angewendeten § 56f des deutschen Strafgesetzbuchs nicht wiedergegeben werde, erweist sich ebenfalls als unbegründet.