Dieser Einwand geht fehl. Aus dem Widerrufsentscheid des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 ergibt sich nicht nur die Bewährungszeit, sondern auch, an welche Auflagen die Bewährung im früheren Entscheid vom 10. Juni 1998 geknüpft worden waren und inwiefern der Beschwerdeführer sie verletzt hat. Dies genügt als Sachverhaltsdarstellung. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob der Widerruf zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hätte dagegen ein Rechtsmittel ergreifen können, wenn er damit nicht einverstanden war.