Der Begriff der Wohnung ist unter diesen Umständen also entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keineswegs unbestimmt, er bezeichnet vielmehr den Tatort hinreichend genau. Die schweizerischen Behörden sind zudem grundsätzlich an die Darstellung im Auslieferungsbegehren gebunden und haben nicht zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit tatsächlich in Köln gelebt hat und ob die Drogen tatsächlich in seine Wohnung nach Köln geliefert wurden.