12 Abs. 2 EAUe verlange. Die Auslieferung zur Strafvollstreckung müsse ausserdem deshalb abgelehnt werden, weil der Widerruf der Strafaussetzung ohne Wahrung seiner Verteidigungsrechte im Abwesenheitsverfahren erfolgt sei. 2.- Art. 12 Abs. 2 EAUe umschreibt, welche Unterlagen einem Auslieferungsersuchen beizulegen sind. Erforderlich ist unter anderem eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Dabei sind Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich anzugeben (lit.