B.- X.________ hat gegen den Auslieferungsentscheid eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er stellt den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Auslieferung weder zur Strafverfolgung noch zur Strafvollstreckung zu bewilligen. Das Bundesamt für Polizeiwesen ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vollumfänglich an seinem Antrag fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesamt für Polizeiwesen hat die Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe;