Das Amtsgericht Köln verurteilte X.________ am 10. Juni 1998 wegen Einführung von Kokain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Landgericht Köln am 6. Oktober 1998 ab. Da X.________ weiterhin mit Kokain handelte und sich nicht an die Auflagen des Bewährungsbeschlusses hielt, widerrief das Amtsgericht Köln am 30. April 1999 die Strafaussetzung. Am 19. November 1999 wurde X.________ von der Kantonspolizei Zürich gestützt auf ein Ersuchen von Interpol Wiesbaden festgenommen. Das Bundesamt für Polizeiwesen ordnete am 22. November 1999 die Auslieferungshaft an.