{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-64-2000_2000-03-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=29.03.2000&to_date=01.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-03-2000-1A-64-2000&number_of_ranks=39", "Checksum": "ac0bdbf752617b5c574a4d00bef653c5"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.64/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 29.03.2000 1A.64/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 29.03.2000 1A.64/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 29.03.2000 1A.64/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:57:53", "Checksum": "23e6d06db1d17dcbbab4959939d61535", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 29.03.2000 1A.64/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nb) Der Beschwerdeführer hält das Auslieferungsbegehren auch in dem Umfang für ungenügend, als es zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe, deren Aussetzung widerrufen wurde, gestellt wird. Er kritisiert, dass der vom Amtsgericht Köln am 10. Juni 1998 zugleich mit der Verurteilung gefasste Bewährungsbeschluss, in dem die Bewährungszeit und Auflagen festgesetzt wurden, von den deutschen Behörden nicht eingereicht wurde. Dieser Einwand geht fehl. Aus dem Widerrufsentscheid des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 ergibt sich nicht nur die Bewährungszeit, sondern auch, an welche Auflagen die Bewährung im früheren Entscheid vom 10. Juni 1998 geknüpft worden waren und inwiefern der Beschwerdeführer sie verletzt hat. Dies genügt als Sachverhaltsdarstellung.\nAnders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob der Widerruf zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hätte dagegen ein Rechtsmittel ergreifen können, wenn er damit nicht einverstanden war. Er übersieht ferner, dass sich das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezieht, eine Auslieferung also nicht nur dann zulässig ist, wenn die Strafe auch nach schweizerischem Recht hätte widerrufen werden müssen.\nDie weitere Rüge, das deutsche Ersuchen sei auch deshalb unvollständig, weil darin der Wortlaut des im Widerrufsentscheid angewendeten § 56f des deutschen Strafgesetzbuchs nicht wiedergegeben werde, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass diese Norm in der dem Auslieferungsbegehren beiliegenden Zusammenstellung der angewendeten Bestimmungen fehlt. Die Staatsanwaltschaft Köln reichte jedoch den Wortlaut der Bestimmung per Telefax nach, und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, in dieses, vom Bundesamt für Polizeiwesen im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Aktenstück (act. 41 der Beilagen zur Vernehmlassung) Einsicht zu nehmen. Der ursprüngliche Mangel wurde damit behoben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus der erst nachträglich erfolgten Vorlage des Wortlauts von § 56f des deutschen Strafgesetzbuchs ein Nachteil erwachsen sein könnte, zumal sich dessen Inhalt sinngemäss bereits dem Widerrufsentscheid des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 entnehmen liess.\n3.- In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Auslieferung zur Strafvollstreckung hätte abgelehnt werden müssen, weil der Widerrufsentscheid des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 im Abwesenheitsverfahren ergangen sei und die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden seien.\nZur Begründung dieser Rüge beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 Abs. 2 IRSG. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, da zu der darin geregelten Frage im Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 17. März 1978 (SR 0.353. 12) eine staatsvertragliche Norm besteht, die Art. 37 Abs. 2 IRSG vorgeht (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Nach Art. 3 des genannten Zusatzprotokolls kann der ersuchte Staat die Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, ablehnen, wenn nach seiner Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewährt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen.\nIm vorliegenden Fall ist unbestritten, dass bei Fällung des Strafurteils des Amtsgerichts Köln vom 10. Juni 1998 die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden. Hingegen erfolgte der Widerruf der damals beschlossenen Strafaussetzung am 30. April 1999 im Abwesenheitsverfahren, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts war. Art. 3 des Zusatzprotokolls bezweckt, die Mindestrechte der Verteidigung des Verfolgten im ersuchenden Staat sicherzustellen. Die Bestimmung ist auf das Verfahren zugeschnitten, in dem das Strafurteil gefällt, also über die Schuld und das Strafmass entschieden wird. Ob sie darüber hinaus auch auf das Widerrufsverfahren Anwendung findet, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Das Amtsgericht Köln erachtete eine Anhörung des Beschwerdeführers für entbehrlich, weil er untergetaucht war, um sich dem Wiederrufs- und dem neuen Strafverfahren zu entziehen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung nicht. Nach der Rechtsprechung verletzt indessen in einem solchen Fall, in dem sich der Verfolgte der Justiz bewusst entzieht, die Fällung eines Abwesenheitsurteils die Verfahrensgarantien von\nArt. 6 EMRK nicht (\nBGE 116 Ib 400 E. 7 S. 404;\n113 Ia 225 E. 2a S. 230 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl. 1999, Rz. 474).\nIm Übrigen verfügte das Gericht beim Entscheid über den Widerruf über kein Ermessen, da ein Widerruf aus mehreren Gründen offensichtlich geboten war. Unter diesen Umständen kann nicht von einer ungenügenden Wahrung der Verteidigungsrechte im Widerrufsverfahren gesprochen werden. Art. 3 des Zusatzprotokolls steht daher einer Auslieferung nicht entgegen.\n4.- Aus diesen Gründen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.\nDa die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.- Es wird dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:\na) Es werden keine Kosten erhoben.\nb) Rechtsanwalt Dr. Markus Raess wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt."}