{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-64-2000_2000-03-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=29.03.2000&to_date=01.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-03-2000-1A-64-2000&number_of_ranks=39", "Checksum": "ac0bdbf752617b5c574a4d00bef653c5"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.64/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 29.03.2000 1A.64/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 29.03.2000 1A.64/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 29.03.2000 1A.64/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:57:53", "Checksum": "23e6d06db1d17dcbbab4959939d61535", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 29.03.2000 1A.64/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n[AZA 0]\n1A.64/2000/sch\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n29. März 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der\nI. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,\nBundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Karlen.\n---------\nIn Sachen\nX.________, zur Zeit in Auslieferungshaft im Flughafengefängnis Zürich-Kloten, Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich,\ngegen\nBundesamt für Polizei, Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung,\nbetreffend\nAuslieferung an Deutschland\n(B 114448), hat sich ergeben:\nA.- Das Amtsgericht Köln verurteilte X.________ am 10. Juni 1998 wegen Einführung von Kokain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Landgericht Köln am 6. Oktober 1998 ab. Da X.________ weiterhin mit Kokain handelte und sich nicht an die Auflagen des Bewährungsbeschlusses hielt, widerrief das Amtsgericht Köln am 30. April 1999 die Strafaussetzung.\nAm 19. November 1999 wurde X.________ von der Kantonspolizei Zürich gestützt auf ein Ersuchen von Interpol Wiesbaden festgenommen. Das Bundesamt für Polizeiwesen ordnete am 22. November 1999 die Auslieferungshaft an. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ersuchte am 26. November 1999 um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe, deren Aussetzung am 30. April 1999 widerrufen wurde, und zur Verfolgung der im Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 22. November 1999 aufgeführten neuen Betäubungsmitteldelikte. Das Bundesamt für Polizeiwesen entsprach dem Ersuchen am 28. Januar 2000 für die ihm zu Grunde liegenden Straftaten.\nB.- X.________ hat gegen den Auslieferungsentscheid eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.\nEr stellt den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Auslieferung weder zur Strafverfolgung noch zur Strafvollstreckung zu bewilligen.\nDas Bundesamt für Polizeiwesen ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vollumfänglich an seinem Antrag fest.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.- Das Bundesamt für Polizeiwesen hat die Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353. 1), den dieses Übereinkommen ergänzenden und dessen Anwendung erleichternden Vertrag vom 13. November 1969 (SR 0.353. 913.61) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351. 1) bewilligt. Es ist der Ansicht, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Auslieferung erfüllt sind.\nDer Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das Auslieferungsersuchen sei unvollständig, da es nicht alle Angaben enthalte, die Art. 12 Abs. 2 EAUe verlange. Die Auslieferung zur Strafvollstreckung müsse ausserdem deshalb abgelehnt werden, weil der Widerruf der Strafaussetzung ohne Wahrung seiner Verteidigungsrechte im Abwesenheitsverfahren erfolgt sei.\n2.- Art. 12 Abs. 2 EAUe umschreibt, welche Unterlagen einem Auslieferungsersuchen beizulegen sind. Erforderlich ist unter anderem eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Dabei sind Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich anzugeben (lit. b). Ferner bedarf es einer Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben (lit. c).\na) Nach Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Ersuchen der deutschen Behörden die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 2 EAUe zunächst insoweit nicht, als damit die Auslieferung zur Verfolgung der ihm vorgeworfenen neuen Drogendelikte verlangt wird. So enthalte der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 22. November 1999 keine Angabe des Orts der Taten. Es werde darin lediglich ausgeführt, es seien ihm im Dezember und Januar 1999 Drogen aus den Niederlanden in \"seine Wohnung\" geliefert worden, ohne darzulegen, wo sich diese Wohnung befunden habe. Der Tatort gehe daher aus dem Ersuchen nicht hervor.\nDiese Rüge entbehrt offensichtlich der Grundlage.\nIm erwähnten Haftbefehl wird die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Köln angegeben, und es kann kein Zweifel bestehen, dass nach der Darstellung des Haftrichters die Drogenlieferungen an diese Adresse der den Behörden allein bekannten Wohnung des Beschwerdeführers erfolgt sein sollen.\nDer Begriff der Wohnung ist unter diesen Umständen also entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keineswegs unbestimmt, er bezeichnet vielmehr den Tatort hinreichend genau.\nDie schweizerischen Behörden sind zudem grundsätzlich an die Darstellung im Auslieferungsbegehren gebunden und haben nicht zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit tatsächlich in Köln gelebt hat und ob die Drogen tatsächlich in seine Wohnung nach Köln geliefert wurden. Eine Ausnahme von dieser Regel käme nur dann in Betracht, wenn das Ersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthielte oder wenn der Beschwerdeführer einen Alibibeweis gemäss\nArt. 53 IRSG zu erbringen vermöchte (\nBGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.;\n122 II 373 E. 1c S. 375 f.;\n117 Ib 64 E. 5c S. 88). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Ist demnach auf Grund der massgebenden Sachverhaltsdarstellung von einem Tatort in Deutschland auszugehen, stösst der weitere erhobene Einwand, die deutschen Behörden seien zur Ahndung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drogendelikte gar nicht zuständig, ins Leere."}