Diese Kritik beruht auf einer unzutreffenden, allzu restriktiven Auslegung des Rechtshilfeersuchens. Nach der Rechtsprechung sind alle Massnahmen zulässig, für die das Rechtshilfebegehren bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung erfüllt sind. Dieses Vorgehen erübrigt spätere ergänzende Ersuchen der ausländischen Behörden ( BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). Das Obergericht hat näher dargelegt, dass im vorliegenden Fall von einem Begehren um vollumfängliche Information über das Konto Nr. 598616 auszugehen ist. Es kann auch in diesem Punkt auf dessen zutreffende Begründung verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).