36a Abs. 3 OG). Anderseits bedarf es vorliegend wie bereits erwähnt keines Nachweises von Verdachtsmomenten, wie sie beim Abgabebetrug verlangt werden. 2.- Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls den Umfang der bewilligten Rechtshilfe. Die verfügten Massnahmen gingen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht über das hinaus, was die deutschen Behörden verlangten, und verletzten daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Diese Kritik beruht auf einer unzutreffenden, allzu restriktiven Auslegung des Rechtshilfeersuchens.