_, dass das am 21. Juli 1997 von S.B.________ und M.B.________ eröffnete Gemeinschaftskonto am 8. Januar 1999 aufgehoben und als alleiniges Konto von M.B.________ weitergeführt wurde. c) Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, die Sachverhaltsdarstellung sei lückenhaft oder es lägen für die von den deutschen Behörden erhobenen Beschuldigungen keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, sind ebenfalls unbegründet. Einerseits gehen aus der Darstellung im Rechtshilfeersuchen die S.B.________ zur Last gelegten Handlungen genügend klar hervor. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).