__ wohl am 17. August 1999 nicht Inhaber des Kontos Nr. 598616, was den deutschen Behörden von der Bezirksanwaltschaft Zürich mitgeteilt wurde. Diese Tatsache steht mit der Darstellung im Rechtshilfeersuchen, nach der S.B.________ am 22. Juli 1997 Inhaber des genannten Kontos gewesen sei, als 2 Mio. DM darauf überwiesen wurden, jedoch nicht zwingend im Widerspruch. Denn das fragliche Konto konnte ja in der Zwischenzeit von ihm auf eine andere Person übertragen worden sein. Tatsächlich ergibt sich aus den Akten der Bank X.________, dass das am 21. Juli 1997 von S.B.________ und M.B.________ eröffnete Gemeinschaftskonto am 8. Januar 1999 aufgehoben und als alleiniges Konto von M.B._____