Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind daher an die Sachverhaltsdarstellung nicht die erhöhten Anforderungen zu stellen, die bei der Verfolgung eines Abgabebetrugs erfüllt sein müssen ( BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103). b) Die Beschwerdeführerin kritisiert die Darstellung im Rechtshilfeersuchen zunächst als widersprüchlich und offensichtlich unrichtig, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne. Der Vorwurf entbehrt der Grundlage. Gemäss einem Schreiben der Bank X.________ war S.B.________ wohl am 17. August 1999 nicht Inhaber des Kontos Nr. 598616, was den deutschen Behörden von der Bezirksanwaltschaft Zürich mitgeteilt wurde.