SR 0.351. 1) und der dazu bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten sind, zutreffend wiedergegeben. Beizufügen ist einzig, dass die deutschen Behörden die Rechtshilfe nicht zur Verfolgung eines Abgabebetrugs, sondern eines betrügerischen Verhaltens im Zusammenhang mit der Eintreibung bereits feststehender Abgaben verlangen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind daher an die Sachverhaltsdarstellung nicht die erhöhten Anforderungen zu stellen, die bei der Verfolgung eines Abgabebetrugs erfüllt sein müssen ( BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103).