Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Leistung von Rechtshilfe mangels genügender Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 18. August 1999 unzulässig. a) Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung, die gemäss Art. 14 des vorliegend massgebenden Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351. 1) und der dazu bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten sind, zutreffend wiedergegeben.