Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich entsprach am 25. Oktober 1999 dem Begehren und ordnete die Herausgabe von Unterlagen über das Konto Nr. 598616 sowie die Aufrechterhaltung der bereits am 1. September 1999 verfügten Sperre der sich darauf befindlichen Vermögenswerte (EUR 2'721. 73) an. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 13. Januar 2000 den Rekurs, den die Ehefrau des Beschuldigten, M.B.________, als Inhaberin des betroffenen Bankkontos gegen diesen Entscheid ergriff, ab, soweit es darauf eintrat. B.- M.B.________ hat gegen den Entscheid des Obergerichts eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.