{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-63-2000_2000-04-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=10.04.2000&to_date=13.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=19&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-04-2000-1A-63-2000&number_of_ranks=75", "Checksum": "0fa1f7da413f1149a65cae4ac6ecedea"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.63/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.04.2000 1A.63/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.04.2000 1A.63/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.04.2000 1A.63/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:06:10", "Checksum": "622cc37face4030051b8a70d8dc42136", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.04.2000 1A.63/2000\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n[AZA 0]\n1A.63/2000/boh\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n12. April 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der\nI. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,\nBundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Karlen.\n---------\nIn Sachen\nM.B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, Dufourstrasse 48, Postfach, Zürich,\ngegen\nBezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,\nbetreffend\nRechtshilfe an Deutschland\n(B 117 865), hat sich ergeben:\nA.- Die Staatsanwaltschaft Konstanz führt gegen S.B.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, falscher Versicherung an Eides Statt und Vereiteln einer Zwangsvollstreckung. Es wird ihm vorgeworfen, er habe bei der eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen am 13. Februar 1998 einen grossen Lottogewinn nicht angegeben. Von diesem Gewinn habe er am 22. Juli 1997 zwei Mio. DM auf das Konto Nr. 598616 bei der Bank X.________ in Zürich überwiesen. Durch die wahrheitswidrige Angabe habe S.B.________ seinen Gläubiger L.________ zu einem Forderungsverzicht von rund DM 230'000.-- bewegt und ausserdem den Gemeindeverwaltungsverband Raumschaft Triberg veranlasst, von der Vollstreckung einer Steuerforderung von DM 36'982. 21 abzusehen.\nAm 18. August 1999 ersuchte die Staatsanwaltschaft Konstanz die Zürcher Behörden um Rechtshilfe. Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich entsprach am 25. Oktober 1999 dem Begehren und ordnete die Herausgabe von Unterlagen über das Konto Nr. 598616 sowie die Aufrechterhaltung der bereits am 1. September 1999 verfügten Sperre der sich darauf befindlichen Vermögenswerte (EUR 2'721. 73) an. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 13. Januar 2000 den Rekurs, den die Ehefrau des Beschuldigten, M.B.________, als Inhaberin des betroffenen Bankkontos gegen diesen Entscheid ergriff, ab, soweit es darauf eintrat.\nB.- M.B.________ hat gegen den Entscheid des Obergerichts eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, es seien der Entscheid des Oberge- richts und die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft sowie die darin angeordneten Vollzugsmassnahmen vollumfänglich aufzuheben.\nDie Bezirksanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.\nDas Bundesamt für Polizeiwesen ersucht um Abweisung der Beschwerde.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.- Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Leistung von Rechtshilfe mangels genügender Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 18. August 1999 unzulässig.\na) Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung, die gemäss Art. 14 des vorliegend massgebenden Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351. 1) und der dazu bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten sind, zutreffend wiedergegeben.\nBeizufügen ist einzig, dass die deutschen Behörden die Rechtshilfe nicht zur Verfolgung eines Abgabebetrugs, sondern eines betrügerischen Verhaltens im Zusammenhang mit der Eintreibung bereits feststehender Abgaben verlangen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind daher an die Sachverhaltsdarstellung nicht die erhöhten Anforderungen zu stellen, die bei der Verfolgung eines Abgabebetrugs erfüllt sein müssen (\nBGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103).\nb) Die Beschwerdeführerin kritisiert die Darstellung im Rechtshilfeersuchen zunächst als widersprüchlich und offensichtlich unrichtig, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne. Der Vorwurf entbehrt der Grundlage. Gemäss einem Schreiben der Bank X.________ war S.B.________ wohl am 17. August 1999 nicht Inhaber des Kontos Nr. 598616, was den deutschen Behörden von der Bezirksanwaltschaft Zürich mitgeteilt wurde. Diese Tatsache steht mit der Darstellung im Rechtshilfeersuchen, nach der S.B.________ am 22. Juli 1997 Inhaber des genannten Kontos gewesen sei, als 2 Mio. DM darauf überwiesen wurden, jedoch nicht zwingend im Widerspruch.\nDenn das fragliche Konto konnte ja in der Zwischenzeit von ihm auf eine andere Person übertragen worden sein.\nTatsächlich ergibt sich aus den Akten der Bank X.________, dass das am 21. Juli 1997 von S.B.________ und M.B.________ eröffnete Gemeinschaftskonto am 8. Januar 1999 aufgehoben und als alleiniges Konto von M.B.________ weitergeführt wurde.\nc) Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, die Sachverhaltsdarstellung sei lückenhaft oder es lägen für die von den deutschen Behörden erhobenen Beschuldigungen keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, sind ebenfalls unbegründet. Einerseits gehen aus der Darstellung im Rechtshilfeersuchen die S.B.________ zur Last gelegten Handlungen genügend klar hervor. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Anderseits bedarf es vorliegend wie bereits erwähnt keines Nachweises von Verdachtsmomenten, wie sie beim Abgabebetrug verlangt werden.\n2.- Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls den Umfang der bewilligten Rechtshilfe. Die verfügten Massnahmen gingen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht über das hinaus, was die deutschen Behörden verlangten, und verletzten daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.\nDiese Kritik beruht auf einer unzutreffenden, allzu restriktiven Auslegung des Rechtshilfeersuchens. Nach der Rechtsprechung sind alle Massnahmen zulässig, für die das Rechtshilfebegehren bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung erfüllt sind. Dieses Vorgehen erübrigt spätere ergänzende Ersuchen der ausländischen Behörden ("}