d) Da sowohl die Beteiligung an einer terroristischen Organisation als auch die untersuchten Tötungs- und Körperverletzungsdelikte nach deutschem wie nach schweizerischem Strafrecht mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sind, ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für alle dem Ersuchen zugrunde liegenden untersuchten Straftaten erfüllt (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). 7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.