Die Frage, ob nach schweizerischem Recht der Straftatbestand von Art. 260ter StGB erfüllt wäre, ist nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens. Aus dem Ersuchen ergeben sich für den Rechtshilferichter jedoch ausreichende Anhaltspunkte für den terroristischen Hintergrund der hier fraglichen Delikte bzw. für das Vorliegen einer andauernden verbrecherischen Zweckverfolgung seitens der DHKP-C im Sinne von Art. 260ter StGB. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich die Art und der Umfang der untersuchten Gewaltverbrechen (mehrere Serien von Brandanschlägen in zahlreichen deutschen Städten, diverse Tötungsdelikte gegen politische Gegner, systematische Schutzgelderpressungen mit rücksichts-