O., § 40 N. 21). Die Begehung von Verbrechen braucht dabei nicht der ausschliessliche Zweck der Organisation zu sein (vgl. Gunther Arzt, Kriminelle Organisation, in: Kommentar Einziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, Art. 260ter N. 150; Forster, a.a.O., S. 10; Stratenwerth, a.a.O., § 40 N. 22). Systematische verbrecherische Gewalttaten oder auch Vermögensdelikte sind in der Regel bloss Mittel zur Erreichung der politischen (oder teilweise auch religiösen) Hauptziele terroristischer und extremistischer Organisationen.