EAUe, vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede (nach dem Recht beider Staaten) mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen (Art. 2 Ziff. 2 EAUe). In Bezug auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit genügt es im Übrigen, dass die untersuchten Delikte sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht strafbar sind (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, Art. 64 S. 424 mit Hinweisen). Es ist hingegen nicht Aufgabe der