Gemäss dem deutschen Haftbefehl werde um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht "u.a. wegen des Tatvorwurfes der Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung i.S.v. § 129a" dStGB. Demgegenüber habe "der Schweizer Gesetzgeber" beim Erlass von Art. 260ter StGB "auf die spezielle Erfassung der terroristischen Vereinigung (...) bewusst verzichtet". a) Die Auslieferung ist zulässig wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe, vgl. auch Art.