Im Übrigen war der Beschwerdeführer (aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil G.________s) auch bereits während längerer Zeit in Deutschland inhaftiert. Er macht nicht geltend, er sei dabei in unmenschlicher oder erniedrigender Art und Weise behandelt worden. e) Nach dem Gesagten steht auch das non-refoulement- Gebot von Art. 3 EMRK der Auslieferung nicht entgegen. 6.- Was sein Eventual-Rechtsbegehren betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Gemäss dem deutschen Haftbefehl werde um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht "