gebung für besonders gefährliche Gefangene auf den Beschwerdeführer überhaupt Anwendung finden würden. Jedenfalls wäre nicht ersichtlich (und wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt), dass die betreffenden Vorschriften zum Vornherein nur in menschenrechtswidriger Weise ausgelegt und angewendet werden könnten. Nach ständiger Praxis ist bei demokratischen Rechtsstaaten die Einhaltung der Menschenrechte und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu vermuten. Im Übrigen war der Beschwerdeführer (aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil G.________s) auch bereits während längerer Zeit in Deutschland inhaftiert.